Schulungsanspruch

Schulungsanspruch


1. Pflicht des Betriebsrats zur Teilnahme an Schulungen

Durch die Übernahme des Betriebsratsamtes haben die Mitglieder des BR neben der Erfüllung ihrer arbeitsvertraglichen Aufgaben weitere, nicht unerhebliche Amtspflichten übernommen. Um das ihnen anvertraute Amt verantwortungsvoll auszuführen und die damit verbundenen Aufgaben ordnungsgemäß durchführen zu können, sind spezielle Kenntnisse der BR-Mitglieder insbesondere im Betriebsverfassungs- und im Arbeitsrecht notwendig. Jeder Betriebsrat hat sich auf sein Mandat umfassend vorzubereiten und ist aus diesem Grund verpflichtet, sich die hierfür unerlässlichen Kenntnisse anzueignen (BAG vom 29.01.74 — 1 ABR 41/73).

 

Verantwortliche Arbeit im Betriebsrat ist nur dann möglich, wenn jedes Mitglied über das erforderliche Mindestwissen für die Erfüllung seiner Aufgaben verfügt; diese Kenntnisse sind in erster Linie durch den Besuch von geeigneten Schulungen zu erwerben (BAG vom 05.11.1981 – 6 ABR 50/79).


2. Gesetzliche Grundlage: § 37 Abs. 6 BetrVG

Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) sieht in § 37 Abs. 6 i. V. m. § 37 Abs. 2 und § 40 Abs. 1 einen Anspruch auf den Besuch erforderlicher Schulungen für Betriebsräte vor. Daraus ergibt sich für den Arbeitgeber die Pflicht, Betriebsräte für die Teilnahme an derartigen Schulungen unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts von der Arbeitspflicht sowie von sämtlichen anfallenden Kosten (Seminargebühr, Unterkunft, Verpflegung und Reisekosten) freizustellen. 

 

Teilzeitbeschäftigten Betriebsratsmitgliedern hat er gem. § 37 Abs. 3 i. V.m. § 37 Abs. 6 Satz 2 BetrVG für die während eines Seminars anfallenden Mehrarbeitsstunden Arbeitsbefreiung oder Mehrarbeitsvergütung zu gewähren.


3. Auswahl des Seminaranbieters

Der Betriebsrat ist bei der Auswahl des Seminaranbieters frei. Er ist nicht verpflichtet den billigsten Anbieter zu wählen (BAG vom 15.05.1986 — 6 ABR 74/83 und BAG vom 28.06.1995 — 7 ABR 55/94). Allerdings müssen sich die Kosten im Rahmen der Verhältnismäßigkeit bewegen. Nach der Rechtsprechung verschiedener Landesarbeitsgerichte sind die Schulungskosten von basigs als verhältnismäßig anzusehen (LAG Hessen vom 29.06.1995 — 12 TaBV 73/94 und LAG Schleswig-Holstein vom 29.06.2000 — 4 TaBV 12/00). Insbesondere kann der Arbeitgeber nicht verlangen, dass der BR ein kostengünstigeres Gewerkschaftsseminar besucht (LAG Köln vom 11.04.2002 — 10 TaBV 50/01) oder Schulungsangebote durch den Arbeitgeberverband.


4. Arbeitsschutzgesetz §7 Übertragung von Aufgaben

Für Führungskräfte von Interesse. Bei der Übertragung von Aufgaben auf Beschäftigte hat der Arbeitgeber je nach Art der Tätigkeiten zu berücksichtigen, ob die Beschäftigten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten.

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